Bisherige Fassung |
Für Eintragung als e.V. zu beschließende Fassung: |
Änderungsvermerke / Erläuterungen |
§ 1 Name, Sitz
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§ 1 Name, Sitz
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Begründung der Benamsung “Förderverein”: So fällt es der Öffentlichkeit leichter zwischen dem privatrechtlichen Verein und der öffentlich-rechtlichen Einsatzabteilung als Teil der Feuerwehr Ober-Ramstadt zu unterscheiden. Zudem unterstreicht dies den Hauptzweck des Vereins. |
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§ 2 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
Neu eingefügt auf Anraten des Notars und des Finanzamts. |
§ 2 Zweck des Vereins (1) Der Verein „Freiwillige Feuerwehr Wembach-Hahn" hat insbesondere folgende Aufgaben: a. das Feuerwehrwesen der Stadt Ober-Ramstadt insbesondere im Stadtteil Wembach-Hahn zu fördern. b. bei den Einwohnern der Stadt die Bereitschaft zu wecken, sich freiwillig und ehrenamtlich für den Schutz von Menschen und Sachen vor Brandschäden sowie für die Hilfeleistungen in Not- und Unglücksfällen zur Verfügung zu stellen. c. die Jugend mit der Idee der organisierten Nachbarschaftshilfe auf freiwilliger Grundlage vertraut zu machen und deren Bereitschaft, sich für den Brandschutz freiwillig zur Verfügung zu stellen, zu wecken. d. durch Öffentlichkeitsarbeit auf die freiwillig übernommene und der Allgemeinheit dienende Tätigkeit des Vereins aufmerksam zu machen. e. im Rahmen der Organisation der Freiwilligen Feuerwehr für die Weiterentwicklung des Brandschutzes einzutreten. f. der Stadt Personen zu benennen, die bereit sind, der Einsatzabteilung beizutreten. g. mit der Stadt in Fragen des Brandschutzes eng zusammenzuarbeiten und sie bei der Ausführung der Satzung über die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr nach besten Kräften zu unterstützen. h. die Kindergruppen und Jugendfeuerwehr zu fördern und die Jugendarbeit zu unterstützen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig, und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus der Körperschaft. Die Mitglieder des Vorstandes und die im Auftrag des Vorstandes für den Verein tätigen Mitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeiten grundsätzlich ehrenamtlich aus. Eine Erstattung der im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten getätigten Aufwendungen und Auslagen kann auf Antrag nach Einzelabrechnung unter Vorlage der jeweiligen Belege erfolgen. Abweichend hiervon kann der Vorstand beschließen, einzelnen im Auftrag des Vorstandes für den Verein tätigen Mitgliedern des Vereins eine pauschale Aufwandsentschädigung im Rahmen der jeweils geltenden Höchstsätze nach den maßgeblichen Steuer- und Abgabegesetzen auszuzahlen. Dem Vorstand steht eine pauschale Aufwandsentschädigung im Rahmen der jeweiligen Höchstsätze nach den maßgeblichen Steuer- und Abgabegesetzen zu, jedoch nur in einer angemessenen Höhe, wenn ausreichend Mittel zur Verfügung stehen. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung schließt die Einzelabrechnung der tatsächlich angefallenen Aufwendungen und Auslagen aus. (2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. (3) Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen. |
§ 3 Zweck des Vereins (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. (2) Zweck des Vereins ist 1. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr 2. die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung. 3. die Förderung der Jugendhilfe 4. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke (3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: 1. Bereitstellung und Instandhaltung von rettungstechnischem Gerät und Material als Ergänzung zur vorhandenen Grundausstattung 2. Organisation von thematisch auf Feuerwehr und Brandschutz bezogenen Kinder- und Jugendgruppen und Durchführung von Ausbildungsveranstaltungen auch im Rahmen allgemeiner Kinder- und Jugendarbeit. 3. Bereitstellung von Lehrmaterial für die Einsatzabteilung sowie Jugend- und Kindergruppen 4. Organisatorische Unterstützung der Einsatzabteilung und der Jugendfeuerwehr bei der Mitgliedergewinnung; sich freiwillig und ehrenamtlich für den Schutz von Menschen und Sachen vor Brandschäden sowie für die Hilfeleistungen in Not- und Unglücksfällen zur Verfügung zu stellen. 5. Maßnahmen, Kinder und Jugendliche mit der Idee der organisierten Nachbarschaftshilfe auf freiwilliger Grundlage vertraut zu machen und deren Bereitschaft zu wecken, sich für den Brandschutz freiwillig zur Verfügung zu stellen. 6. Zusammenarbeit mit der Stadt Ober-Ramstadt in Fragen des Brandschutzes sowie der Unterstützung bei der Ausführung der Satzung über die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. 7. Unterstützung der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Ober-Ramstadt, Stadtteil Wembach-Hahn und deren Jugendfeuerwehr und Kindergruppen in organisatorischen und finanziellen Belangen. 8. Erhaltung und Pflege historischer Einsatzfahrzeuge und historischer Gerätschaften der Feuerwehr (4) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. |
§2 > §3 Es wurden weitere wesentliche Zwecke im Sinne der Anerkennung und Aufrechterhaltung der Gemeinnützigkeit aufgenommen und deren Verwirklichung erläutert. Die Prüfung durch den Notar und das Finanzamt auf Plausibilität und Gesetzeskonformität ist erfolgt.
Siehe §4 Selbstlose Tätigkeit Die Selbstlose Tätigkeit wird auf Anraten des Notars separat definiert und wird in der neuen Satzung in §4 festgelegt.
Siehe §5 Mittelverwendung Die Mittelverwendung wird auf Anraten des Notars separat definiert und wird in der neuen Satzung in §5 festgelegt.
Siehe §11 Vergütung Die Vergütung wird auf Anraten des Notars separat definiert und wird in der neuen Satzung in §11 festgelegt.
Siehe §6 Verbot von Begünstigungen Das Verbot von Begünstigungen wird auf Anraten des Notars separat definiert und wird in der neuen Satzung in §6 festgelegt. |
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§ 4 Selbstlose Tätigkeit Der Verein ist selbstlos tätig, und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
Bisher unter §2 geregelt |
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§ 5 Mittelverwendung (1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. (2) Die Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke werden aufgebracht, 1. durch Mitgliedsbeiträge 2. durch freiwillige Zuwendungen / Spenden 3. durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln 4. durch Überschüsse aus öffentlichen Veranstaltungen / des wirtschaftlichen Betriebs |
Bisher unter §2 geregelt |
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§ 6 Verbot von Begünstigungen Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
Bisher unter §2 geregelt |
§ 3 Mitgliedschaft Der Freiwilligen Feuerwehr Wembach-Hahn können Einzelpersonen oder juristische Personen als Mitglieder angehören. Die Mitgliedschaft im Verein ist geschlechtsneutral. Mit allen Ämtern und Funktionen, die sich aus dieser Satzung ergeben, können sowohl Frauen als auch Männer betraut werden. |
§ 7 Mitgliedschaft (1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Mitgliedschaft beginnt zum Zeitpunkt der Aufnahme. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem /der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. (2) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die jeweils gültige Satzung an. |
§3 > §7 Gemäß Fassung des Notars |
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung, Jugendfeuerwehr sowie Kinderfeuerwehr (Löschtiger) sollten mit ihrem Beitritt zugleich auch den Beitritt zum Verein erklären. Einzelpersonen oder juristische Personen können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand die Mitgliedschaft erwerben. (2) Über das Beitrittsgesuch/Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Mitgliedschaft beginnt zum Zeitpunkt der Aufnahme. (3) Ein Beitrittsgesuch sollte abgelehnt werden, wenn der/die Bewerber/in a. nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist oder b. den Maßregeln der Sicherung und Besserung nach dem Strafgesetzbuch unterliegt oder c. zu einem früheren Zeitpunkt aus dem Verein ausgeschlossen wurde, oder, ohne Mitglied zu sein, das Ansehen der Freiwilligen Feuerwehr Wembach-Hahn schwer geschädigt hat. (4) Ein Beitrittsgesuch kann abgelehnt werden, wenn die/der Bewerber/in wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. (5) Minderjährige Bewerberlinnen müssen mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters vorlegen. (6) Für die Ablehnung einer Mitgliedschaft bedarf es keiner Begründung. (7) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die jeweils gültige Satzung an. |
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Wird in der neuen Satzung in §7 geregelt.
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§ 5 Ehrenmitgliedschaft Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, die sich um die Belange des Vereins außerordentlich verdient gemacht haben und/oder das siebzigste Lebensjahr erreicht haben, auf Vorschlag des Vorstandes, durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit verliehen werden. |
§ 8 Ehrenmitgliedschaft Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, die sich um die Belange des Vereins außerordentlich verdient gemacht haben und/oder das siebzigste Lebensjahr erreicht haben, auf Vorschlag des Vorstandes, durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit verliehen werden. |
§5 > §8 Keine inhaltlichen Änderungen |
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. (2) Jedes Mitglied kann mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Jahresende seine Mitgliedschaft schriftlich kündigen. Die Kündigung ist an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. (3) Die Mitgliedschaft kann außerdem mit dem Zugang einer schriftlichen Mitteilung des geschäftsführenden Vorstandes über den Ausschluss enden. Der Ausschluss wird mit dem auf die Zustellung folgenden Tag wirksam. (4) Der Ausschluss kann ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied a. die bürgerlichen Ehrenrechte verliert. b. den Maßregeln der Sicherung und Besserung nach dem Strafgesetzbuch unterstellt wird. c. entmündigt wird. d. das Ansehen der Freiwilligen Feuerwehr Wembach-Hahn geschädigt hat. e. seine Beiträge nicht entrichtet. (5) Gegen einen Ausschluss ist der Einspruch zulässig. Der Einspruch ist binnen eines Monats nach der Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen und zu begründen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. (6) Mit dem Ausscheiden erlöschen aus der Mitgliedschaft herrührende Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. (7) Einem Ehrenmitglied kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit die Ehrenmitgliedschaft aberkennen, wenn es sich der ihm/ihr erwiesenen Ehre unwürdig erweist. |
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins. (2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand erklärt werden. (3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens zwei Jahren. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung über die Berufung. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. (4) Einem Ehrenmitglied kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit die Ehrenmitgliedschaft aberkennen, wenn es sich der ihm/ihr erwiesenen Ehre unwürdig erweist. Die ordentliche Mitgliedschaft bleibt hiervon unberührt. |
§6 > §9 Vereinfachung und Zusammenfassung der Absätze |
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Jedes Mitglied hat die Pflicht, sich für die satzungsgemäßen Aufgaben und Ziele der Freiwilligen Feuerwehr Wembach-Hahn nachhaltig einzusetzen. (2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag rechtzeitig und vollständig zu leisten. (3) Jedes volljährige Mitglied ist berechtigt zu einem einfachen Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. (4) Jedes Mitglied, das bei einer Beschlussfassung durch eine Versammlung nicht anwesend ist, erkennt diese an. (5) Ein Mitglied, das eine Aufgabe übernimmt bzw. von der Mitgliederversammlung dafür gewählt wurde, hat die Pflicht, diese Aufgabe bis zur endgültigen Abwicklung durchzuführen. |
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Gestrichen und in neuer Fassung in mehreren Paragraphen bereits geregelt. |
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§ 10 Beiträge Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit sind in der Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
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NEU, Regelung bisher nur als Beschluss in einem Protokoll |
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§ 11 Vergütungen (1) Die Mitglieder des Vorstandes und die im Auftrag des Vorstandes für den Verein tätigen Mitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus. (2) Eine Erstattung der im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten getätigten Aufwendungen und Auslagen kann auf Antrag nach Einzelabrechnung unter Vorlage der jeweiligen Belege erfolgen. (3) Abweichend hiervon kann der Vorstand beschließen, einzelnen im Auftrag des Vorstandes für den Verein tätigen Mitgliedern des Vereins eine pauschale Aufwandsentschädigung im Rahmen der jeweils geltenden Höchstsätze nach den maßgeblichen Steuer- und Abgabegesetzen auszuzahlen, jedoch nur in einer angemessenen Höhe, wenn ausreichend Mittel zur Verfügung stehen und soweit hierdurch die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht in Frage gestellt wird. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung schließt die Einzelabrechnung der tatsächlich angefallenen Aufwendungen und Auslagen aus. |
Bisher unter §2 geregelt |
§ 9 Organe des Vereins (1) Organe des Vereins sind: a. die Mitgliederversammlung b. Vorstand (2) Der Vereinsvorstand vertritt den Verein und besorgt die Verwaltung. (3) Durch Beschluss des Vorstandes oder einer Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse und Gremien mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden. |
§ 12 Organe des Vereins (1) Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand (2) Durch Beschluss des Vorstandes oder einer Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse und Gremien mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden. |
§9 > §12
Bisheriger Absatz 2 nun unter §15 (neue Fassung) abgedeckt |
§ 10 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins. (2) Sie bildet ihren Willen durch Beschlüsse, die der Mehrheit der anwesenden Mitglieder bedürfen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. (3) Sie entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins. Insbesondere hat sie a. über Änderungen der Satzung zu beschließen. b. den Kassenbericht über die Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Rechnungsjahres entgegenzunehmen und über die Entlastung des Vorstandes und des Rechners zu beschließen. c. die nach der Satzung notwendigen Wahlen vorzunehmen. d. über die Ernennung von Ehrenmitgliedern und die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft zu beschließen. e. über Einsprüche bei Ausschlussverfahren zu entscheiden. f. über die Auflösung des Vereins zu entscheiden. g. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Genehmigung des Vorschlags zum Haushaltsplan. h. Das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung zu genehmigen. i. über eingebrachte Anträge zu beraten und zu beschließen. (4) Den Vorsitz führt die/der Vereinsvorsitzende oder seine/sein Stellvertreter/in. (5) In jedem Kalenderjahr muss mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Mitgliederversammlung ist im Übrigen einzuberufen, sooft es die Geschäfte erfordern oder wenn ein Viertel der Mitglieder der Einsatzabteilung es unter Angabe der Verhandlungsgegenstände schriftlich verlangen. Die Mitgliederversammlung soll zusammen mit der Jahreshauptversammlung nach § 15 der Satzung der Stadt Ober-Ramstadt für die Freiwilligen Feuerwehren in Ober-Ramstadt durchgeführt werden. (6) Die/der Vorsitzende lädt mit zweiwöchiger Frist unter Angabe von Zeit, Ort und vorläufiger Tagesordnung durch Bekanntmachung in der örtlichen Presse und dem Internetauftritt (Homepage) des Vereins einzuberufen. (7) Anträge auf Änderung und/oder Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens 3 Tage vor dem Tag der Versammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Die endgültige Tagesordnung wird am Veranstaltungstag bekannt gegeben. (8) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Die/der Vorsitzende stellt zu Beginn die Beschlussfähigkeit fest. (9) Stimmberechtigt und wählbar für Vereinsfunktionen sind alle volljährigen Mitglieder. (10) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Beschlüsse nach Punkt 1 Ziffern a) und f) bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder. (11) Wahlen werden grundsätzlich offen durchgeführt. Auf Antrag von mindestens einem Mitglied ist die Wahl geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. (12) Über den wesentlichen Gang der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der/dem Vorsitzenden und der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Im Falle einer gemeinsamen Versammlung (Abs. 5 Satz 3) genügt eine gemeinsame Niederschrift, die von der/dem Vorsitzenden, der/dem Wehführer/in und der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied kann beantragen, dass sein Betrag zur Versammlung in die Niederschrift aufgenommen wird. |
§ 13 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das höchste Vereinsorgan. Sie bildet ihren Willen durch Beschlüsse, die der Mehrheit der anwesenden Mitglieder bedürfen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. (2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten: Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstands, Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen, Ernennung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen. (3) In jedem Kalenderjahr muss mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Mitgliederversammlung ist im Übrigen einzuberufen, so oft es die Geschäfte erfordern. (4) Der Vorstand ist darüber hinaus zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. (5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen in Textform gemäß § 20 unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die letzte schriftliche Veröffentlichung folgenden Tag. (6) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin in Textform beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. In der Mitgliederversammlung können keine Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung mehr gestellt werden. (7) Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. (8) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von Presse, Rundfunk, Fernsehen sowie einen Internet-Auftritt beschließt die Mitgliederversammlung. (9) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. (10) Die Versammlungsleitung führt die/der Vereinsvorsitzende oder seine/sein Stellvertreter/in, ersatzweise ein anderes Vorstandsmitglied. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. (11) Jedes anwesende volljährige Mitglied hat eine Stimme. (12) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. (13) Satzungsänderungen gemäß §19 können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen und die Auflösung des Vereins gemäß §17 nur mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. (14) Wahlen werden grundsätzlich geheim durchgeführt. Es kann auf Antrag aus der Versammlung, wenn niemand widerspricht, offen gewählt werden. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt. (15) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer des Vorstands ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Ist der Schriftführer des Vorstands an der Versammlung verhindert, ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter ein Schriftführer zu bestellen. Das Protokoll soll enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. (16) Im Falle einer gemeinsamen Versammlung von Verein und Jahreshauptversammlung nach § 1 der Satzung der Stadt Ober-Ramstadt für die Freiwillige Feuerwehr Ober-Ramstadt Stadtteil Wembach-Hahn genügt ein gemeinsames Protokoll, das von der/dem Vorsitzenden, der/dem Wehrführer/in und der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied kann beantragen, dass sein Beitrag zur Versammlung in das Protokoll aufgenommen wird. |
§10 > §13 Anpassung der Formulierungen durch den Notar
Wesentliche inhaltliche Änderungen:
Wahlen werden grundsätzlich geheim durchgeführt (bisher grundsätzlich offen) |
§ 11 Vorstand (1) Dem Vereinsvorstand gehören an: a. die/der Vorsitzende b. die/der stellvertretende Vorsitzende c. der/die Rechner/in d. der/die Schriftführer/in e. 5 Beisitzer/innen f. der/die Wehrführer/in g. der/die stv. Wehrführer/in h. der/die Jugendfeuerwehrwart/in i. der/die Vertreter/in der Kindergruppen j. der/die Vertreter/in der Ehren- und Altersabteilung (2) Der/die nach der städtischen Satzung gewählte Wehrführer/in soll die Interessen der Einsatzabteilung im Vereinsvorstand vertreten. (3) Der/die nach der städtischen Satzung gewählte Jugendfeuerwehrwart/in ist soll die Interessen der Jugendlichen im Vereinsvorstand vertreten. (4) Der/die von den Betreuern der Kindergruppen bestimmte Vertreter/in der Kindergruppen soll die Interessen der Kindergruppen im Vereinsvorstand vertreten. (5) Der/die nach der städtischen Satzung gewählte Vertreter/in der Ehren- und Altersabteilung soll die Interessen der Ehren- und Altersabteilung im Vereinsvorstand vertreten. (6) Die/der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. Über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. (7) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. (8) In gemeinsamen Sitzungen des Vorstandes und des Feuerwehrausschusses haben die Mitglieder mit Doppelfunktion jeweils nur eine Stimme. (9) Die Mitglieder des Vorstandes werden für eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt. Sie beginnt mit der Annahme der Wahl. Eine Wiederwahl ist zulässig. (10) Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl oder kommissarischen Berufung im Amt. (11) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann für die verbleibende Amtsperiode eine kommissarische Berufung durch die verbleibenden Vorstandsmitglieder vorgenommen werden. |
§ 14 Vorstand (1) Dem Vorstand gehören an: 1. der/die Vorsitzende 2. der/die stellvertretende Vorsitzende 3. der/die Kassenwart/in 4. der/die Schriftführer/in 5. Fünf Beisitzer/innen 6. der/die Wehrführer/in 7. der/die stellvertretende Wehrführer/in 8. der/die Jugendfeuerwehrwart/in 9. der/die Vertreter/in der Kindergruppe(n) 10. der/die Vertreter/in der Ehren- und Altersabteilung (2) Der/die nach der städtischen Satzung gewählte Wehrführer/in und sein/e Stellvertreter/in sollen die Interessen der Einsatzabteilung im Vorstand vertreten. (3) Der/die nach der städtischen Satzung gewählte Jugendfeuerwehrwart/in soll die Interessen der Jugendfeuerwehr im Vorstand vertreten. (4) Der/die von den Betreuern der Kindergruppen bestimmte Vertreter/in der Kindergruppen soll die Interessen der Kindergruppen im Vorstand vertreten. (5) Der/die nach der städtischen Satzung gewählte Vertreter/in der Ehren- und Altersabteilung soll die Interessen der Ehren- und Altersabteilung im Vorstand vertreten. (6) Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung b) Einberufung der Mitgliederversammlung c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung d) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts e) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen f) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. (7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, in Textform oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Falle ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. (8) In gemeinsamen Sitzungen des Vorstandes und des Feuerwehrausschusses haben die Mitglieder mit Doppelfunktion jeweils nur eine Stimme. (9) Die Mitglieder des Vorstandes, die nicht per Amt Teil des Vorstands sind, werden für eine Amtsperiode von 4 Jahren gewählt. Sie beginnt mit der Annahme der Wahl. Vorstandsmitglieder können nur volljährige Mitglieder des Vereins werden. Eine Wiederwahl ist zulässig. (10) Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Neuwahl oder kommissarischen Berufung im Amt. (11) Bei Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstand. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann für die verbleibende Amtsperiode eine kommissarische Berufung durch die verbleibenden Vorstandsmitglieder vorgenommen werden. |
§11 > §14 Keine Änderungen in der Zusammensatzung des Vorstands.
Ergänzung um die Aufgaben des Vorstands und Beschlussfassung des Vorstands |
§ 12 Geschäftsführung und Vertretung (1) Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung. (2) Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. (3) Erklärungen des Vereins werden im Namen des Vorstandes durch den/die Vorsitzenden abgegeben. (4) Geschäftsführender Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die Vorsitzende und sein/seine Stellvertreter/in. Jeder von ihnen kann den Verein alleine vertreten. (5) Rechtsgeschäfte bis zu einem Betrag von EUR 500,00 (im Einzelfall) kann ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands alleine vertreten. Höhere Beträge können durch den gesamten geschäftsführenden Vorstand mit Zustimmung des Rechners oder des Gesamtvorstands getätigt werden. Über die Entscheidungen wird schriftlich Protokoll geführt. (6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§ 15 Geschäftsführung und Vertretung (1) Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung. (2) Der Verein wird grundsätzlich gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende, vertreten. (3) Geschäftsführender Vorstand im Sinne des §26 BGB sind: 1. die/der Vorsitzende 2. die/der stellvertretende Vorsitzende 3. der/die Kassenwart/in 4. der/die Schriftführer/in
(4) Für Rechtsgeschäfte mit einem Volumen von bis zu einem Betrag von EUR 500,00 (in Summe innerhalb eines Zeitraumes zwischen zwei Vorstandssitzungen) ist jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands allein vertretungsberechtigt. Die Ausgaben sind in der auf die Ausgaben folgenden Vorstandssitzung darzulegen. |
§12 > §15 Absatz 2 reduziert gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vorstands auf zwei Mitglieder, da sich die Zahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands nunmehr auf vier erhöht.
Das Ausgabenlimit pro geschäftsführenden Vorstandsmitglied wurde beibehalten jedoch auf einen Zeitraum zwischen zwei Vorstandssitzungen begrenzt. |
§ 14 Mittel Die Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke werden aufgebracht, a. durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung durch Stimmenmehrheit festgelegt wird und von den Mitgliedern in einem Betrag zu entrichten sind. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 17. Lebensjahr sind vom Mitgliedsbeitrag freigestellt. b. durch freiwillige Zuwendungen (insbesondere Spenden). c. durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln. d. durch Überschüsse aus öffentlichen Veranstaltungen. |
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§14 > §5 sowie Beitragsordnung |
§ 15 Kassenwesen (1) Der/die Rechner/in ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich. (2) Auszahlungen dürfen nur geleistet werden, wenn die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende schriftliche eine Auszahlungsanordnung erteilt hat und wenn nach dem Haushaltsvorschlag Mittel für diese Ausgabezwecke vorgesehen sind oder nachträglich im Rahmen einer Vorstandssitzung vom Gesamtvorstand genehmigt wurden. (3) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. (4) Am Ende des Geschäftsjahres wird eine Kassenprüfung durch die Kassenprüfer vorgenommen. (5) Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren mit der Prüfung des Kassenbuchs. (6) Die Kassenprüfer haben das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins jederzeit zu kontrollieren. (7) Soweit die Mitgliederversammlung den Kassenprüfern keine weiteren Aufgaben oder Rechte zuweist, prüfen sie mindestens einmal jährlich die Geldbewegungen, Aufzeichnungen und die Rechnungsbelege des Vereins, machen eine Bestandskontrolle des Bargelds und der Bankguthaben sowie eine Summenkontrolle sämtlicher Einnahmen und Ausgaben des Vereins. (8) Jedes Mitglied hat Anspruch auf Einblick in den Jhresabschluss aber nicht in das Kassenbuch oder die Belege. (9) Bei Zweifeln an der Kassenführung kann jedes Mitglied dies den Kassenprüfern mitteilen. Die Kassenprüfer können nun abwägen, ob sie die Kassen prüfen und dem Mitglied das Ergebnis, jedoch ohne Einzelheiten, mitteilen. (10) Festgestellte Unregelmäßigkeiten müssen unverzüglich dem Vorstand gemeldet werden. (11) Die Kassenprüfer erstatten an der Mitgliederversammlung mündlich Bericht über die Führung der Kassengeschäfte als Grundlage für die Entlastung des Vorstands. |
§ 16 Kassenwesen (1) Der/die Kassenwart/in ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. (2) Am Ende des Geschäftsjahres wird eine Kassenprüfung durch die Kassenprüfer vorgenommen. (3) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins jederzeit zu kontrollieren. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. (4) Soweit die Mitgliederversammlung den Kassenprüfern keine weiteren Aufgaben oder Rechte zuweist, prüfen sie mindestens einmal jährlich die Geldbewegungen, Aufzeichnungen und die Rechnungsbelege des Vereins, machen eine Bestandskontrolle des Bargelds und der Bankguthaben sowie eine Summenkontrolle sämtlicher Einnahmen und Ausgaben des Vereins. (5) Jedes Mitglied hat Anspruch auf Einblick in den jährlichen Kassenabschluss und die Gewinnermittlung aber nicht in das Kassenbuch oder die Belege. Bei Zweifeln an der Kassenführung kann jedes Mitglied dies den Kassenprüfern mitteilen. Die Kassenprüfer können nun abwägen, ob sie die Kassen prüfen und dem Mitglied das Ergebnis, jedoch ohne Einzelheiten, mitteilen. (6) Festgestellte Unregelmäßigkeiten müssen unverzüglich dem Vorstand gemeldet werden. (7) Die Kassenprüfer erstatten an der Mitgliederversammlung mündlich Bericht über die Führung der Kassengeschäfte als Grundlage für die Entlastung des Vorstands. |
§15 > §16 Textlich umgestellt, teilweise zusammengefasst, angepasst an die Mustersatzung und durch den Notar |
§ 16 Auflösung des Vereins (1) Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 Mehrheit die Auflösung des Vereins beschließen. Über die Auflösung ist in einer zweiten Mitgliederversammlung, frühestens einen Monat nach der ersten, erneut zu beschließen. (2) Die Auflösung wird ein Jahr nach der zweiten Beschlussfassung wirksam. (3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Ober-Ramstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der gemeindlichen Einrichtung „Freiwillige Feuerwehr“ zu verwenden hat. |
§ 17 Auflösung des Vereins (1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer ausdrücklich hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Ober-Ramstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und Belange der städtischen Einrichtung „Freiwillige Feuerwehr“ zu verwenden hat. |
§16 > §17 Änderung der Auflösungshürde von 2/3 Mehrheit zu 4/5 Mehrheit |
§ 17 Datenschutzklausel, Verarbeitung persönlicher Mitgliederdaten (1) Der Verein legt besonderen Wert auf den Schutz der personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Aus dieser Verantwortung heraus verarbeitet der Verein die personenbezogenen Daten immer unter Berücksichtigung aller geltenden Datenschutzvorschiften. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: a. Name, Vorname b. Anschrift c. Bankverbindung für den Lastschrifteinzug d. Geschlecht e. Geburtsdatum f. Eintrittsdatum g. Namen und Vornamen von Erziehungsberechtigten bei Minderjährigen h. Funktion(en) im Verein
(2) Der Verein darf diese persönlichen Daten der Mitglieder im Sinne des Vereinszwecks gem. §2 gemäß den Vorschriften der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) speichern, verändern, bearbeiten und löschen (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO). (3) Der Verein stellt seinen Mitgliedern die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen im Sinne der der DSGVO auf Anfrage zur Verfügung. (4) Zur Unterstützung zur Einhaltung des Datenschutzes kann der geschäftsführende Vorstand einen Beauftragten für die Elektronische Datenverarbeitung (EDV-Beauftragter) einsetzen. Dieser kann auch für die Pflege der Mitgliederdatenbank eingesetzt werden. (5) Die Übermittlung von gespeicherten Daten innerhalb des Vereins und an die entsprechenden Verbände, mit denen der Verein zur Erledigung seiner Aufgaben zusammenarbeitet, ist nur den Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind und entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben. Dies sind: a. der geschäftsführende Vereinsvorstand b. der/die Rechner/in c. der/die Beauftragter für die Elektronische Datenverarbeitung (EDV-Beauftragter) (6) Der Vereine ist berechtig, Lichtbilder von Vereinsmitgliedern im Sinne des Vereinszwecks gem. §2 anzufertigen und diese zu veröffentlichen, wenn nicht das Mitglied ausdrücklich und in Schriftform seinen Widerspruch hiergegen gegenüber dem geschäftsführenden Vereinsvorstand erklärt. |
§ 18 Datenschutzklausel, Verarbeitung persönlicher Mitgliederdaten (1) Der Verein legt besonderen Wert auf den Schutz der personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Aus dieser Verantwortung heraus verarbeitet der Verein die personenbezogenen Daten immer unter Berücksichtigung aller geltenden Datenschutzvorschiften. (2) Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: 1. Name, Vorname 2. Anschrift 3. E-Mail-Adresse 4. Telefonnummer 5. Bankverbindung für den Lastschrifteinzug 6. Geschlecht 7. Geburtsdatum 8. Eintrittsdatum 9. Namen und Vornamen von Erziehungsberechtigten bei Minderjährigen 10. Funktion(en) im Verein
(3) Der Verein darf diese persönlichen Daten der Mitglieder im Sinne des Vereinszwecks gem. §2 gemäß den Vorschriften der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) speichern, verändern, bearbeiten und löschen (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO). (4) Der Verein stellt seinen Mitgliedern die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen im Sinne der der DSGVO auf Anfrage zur Verfügung. (5) Zur Unterstützung zur Einhaltung des Datenschutzes kann der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten einsetzen. Dieser kann auch für die Pflege der Mitgliederdatenbank eingesetzt werden. (6) Die Übermittlung von gespeicherten Daten innerhalb des Vereins und an die entsprechenden Verbände, mit denen der Verein zur Erledigung seiner Aufgaben zusammenarbeitet, ist nur den Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind und entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben. Dies ist der geschäftsführende Vorstand sowie ein/e etwaige/r Datenschutzbeauftragter. (7) Der Verein ist berechtigt, Lichtbilder von Vereinsmitgliedern im Sinne des Vereinszwecks gem. §3 anzufertigen und diese zu veröffentlichen, wenn das Mitglied nicht ausdrücklich und in Schriftform seinen Widerspruch hiergegen gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand erklärt. |
§17 > §18 Ergänzung um Telefonnummer und E-Mail-Adresse
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§ 18 Satzungsänderungen (1) Satzungsänderungen können ausschließlich durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. (2) Mit Einberufung sind den Mitgliedern die aktuelle Fassung sowie die geänderte Fassung zur Durchsicht und Prüfung zu veröffentlichen. (3) Satzungsänderungen müssen mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. (4) Satzungsänderungen auf Vorschlag oder Verlangen zuständiger Behörden können auch vom Vorstand vorgenommen werden. Die nächste Mitgliederversammlung ist darüber zu informieren. |
§ 19 Satzungsänderungen (1) Satzungsänderungen können ausschließlich durch eine Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. (2) Mit Einberufung sind den Mitgliedern die aktuelle Fassung sowie die geänderte Fassung zur Durchsicht und Prüfung zu veröffentlichen. (3) Satzungsänderungen auf Vorschlag oder Verlangen zuständiger Behörden können auch vom Vorstand vorgenommen werden. Die nächste Mitgliederversammlung ist darüber zu informieren. |
§18 > §19 Satzungsänderung durch Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder auf 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen |
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§ 20 Textform Das Textformerfordernis zur Einberufung einer Mitgliederversammlung gemäß §13(5) gilt als erfüllt, wenn die Einladung über mindestens zwei der folgenden Wege vorgenommen wurde: 1. Zustellung per Brief an die im Vereinsmanagement hinterlegte Anschrift 2. Zustellung per E-Mail and die im Vereinsmanagement hinterlegte E-Mail-Adresse 3. Bekanntmachung in der örtlichen Presse und dem Internetauftritt des Vereins 4. Aushang im offiziellen Schaukasten der Stadt Ober-Ramstadt im Stadtteil Wembach-Hahn 5. Via Kurznachrichtendienst an die im Vereinsmanagement hinterlegte Mobiltelefonnummer 6. Via Vereinssoftware Termin- und Chatfunktion an alle registrierten Nutzer der Vereinssoftware |
Neu Erläuterung der Textform im Sinne der Einberufung zur Mitgliederversammlung. |