§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen "Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Wembach-Hahn 1934", im folgenden „Verein“ genannt. Bei Eintragung in das Vereinsregister trägt der Verein den Zusatz „e.V.“
Er hat seinen Sitz in 64372 Ober-Ramstadt (Wembach-Hahn).
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist
die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr
die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung.
die Förderung der Jugendhilfe
die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Bereitstellung und Instandhaltung von rettungstechnischem Gerät und Material als Ergänzung zur vorhandenen Grundausstattung.
Organisation von thematisch auf Feuerwehr und Brandschutz bezogenen Kinder- und Jugendgruppen und Durchführung von Ausbildungsveranstaltungen auch im Rahmen allgemeiner Kinder- und Jugendarbeit.
Bereitstellung von Lehrmaterial für die Einsatzabteilung sowie Jugend- und Kindergruppen.
Organisatorische Unterstützung der Einsatzabteilung und der Jugendfeuerwehr bei der Mitgliedergewinnung; sich freiwillig und ehrenamtlich für den Schutz von Menschen und Sachen vor Brandschäden sowie für die Hilfeleistungen in Not- und Unglücksfällen zur Verfügung zu stellen.
Maßnahmen, Kinder und Jugendliche mit der Idee der organisierten Nachbarschaftshilfe auf freiwilliger Grundlage vertraut zu machen und deren Bereitschaft zu wecken, sich für den Brandschutz freiwillig zur Verfügung zu stellen.
Zusammenarbeit mit der Stadt Ober-Ramstadt in Fragen des Brandschutzes sowie der Unterstützung bei der Ausführung der Satzung über die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr.
Unterstützung der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Ober-Ramstadt, Stadtteil Wembach-Hahn und deren Jugendfeuerwehr und Kindergruppen in organisatorischen und finanziellen Belangen.
Erhaltung und Pflege historischer Einsatzfahrzeuge und historischer Gerätschaften der Feuerwehr
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Die Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke werden aufgebracht,
durch Mitgliedsbeiträge
durch freiwillige Zuwendungen / Spenden
durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
durch Überschüsse aus öffentlichen Veranstaltungen / des wirtschaftlichen Betriebs
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Mitgliedschaft beginnt zum Zeitpunkt der Aufnahme. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem /der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die jeweils gültige Satzung an.
§ 8 Ehrenmitgliedschaft
Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, die sich um die Belange des Vereins außerordentlich verdient gemacht haben und/oder das siebzigste Lebensjahr erreicht haben, auf Vorschlag des Vorstandes, durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit verliehen werden.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens zwei Jahren. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung über die Berufung. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
Einem Ehrenmitglied kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit die Ehrenmitgliedschaft aberkennen, wenn es sich der ihm/ihr erwiesenen Ehre unwürdig erweist. Die ordentliche Mitgliedschaft bleibt hiervon unberührt.
§ 10 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit sind in der Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 11 Vergütungen
Die Mitglieder des Vorstandes und die im Auftrag des Vorstandes für den Verein tätigen Mitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus.
Eine Erstattung der im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten getätigten Aufwendungen und Auslagen kann auf Antrag nach Einzelabrechnung unter Vorlage der jeweiligen Belege erfolgen.
Abweichend hiervon kann der Vorstand beschließen, einzelnen im Auftrag des Vorstandes für den Verein tätigen Mitgliedern des Vereins eine pauschale Aufwandsentschädigung im Rahmen der jeweils geltenden Höchstsätze nach den maßgeblichen Steuer- und Abgabegesetzen auszuzahlen, jedoch nur in einer angemessenen Höhe, wenn ausreichend Mittel zur Verfügung stehen und soweit hierdurch die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht in Frage gestellt wird. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung schließt die Einzelabrechnung der tatsächlich angefallenen Aufwendungen und Auslagen aus.
§ 12 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
Durch Beschluss des Vorstandes oder einer Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse und Gremien mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
§ 13 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das höchste Vereinsorgan. Sie bildet ihren Willen durch Beschlüsse, die der Mehrheit der anwesenden Mitglieder bedürfen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten: Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstands, Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen, Ernennung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitglieder-versammlung einholen.
In jedem Kalenderjahr muss mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Mitgliederversammlung ist im Übrigen einzuberufen, so oft es die Geschäfte erfordern.
Der Vorstand ist darüber hinaus zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen in Textform gemäß § 20 unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die letzte schriftliche Veröffentlichung folgenden Tag.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin in Textform beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. In der Mitgliederversammlung können keine Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung mehr gestellt werden.
Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugänglich gemacht worden sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von Presse, Rundfunk, Fernsehen sowie einen Internet-Auftritt beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Versammlungsleitung führt die/der Vereinsvorsitzende oder seine/sein Stellvertreter/in, ersatzweise ein anderes Vorstandsmitglied. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
Jedes anwesende volljährige Mitglied hat eine Stimme.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Satzungsänderungen gemäß §19 können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen und die Auflösung des Vereins gemäß §17 nur mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Wahlen werden grundsätzlich geheim durchgeführt. Es kann auf Antrag aus der Versammlung, wenn niemand widerspricht, offen gewählt werden. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer des Vorstands ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Ist der Schriftführer des Vorstands an der Versammlung verhindert, ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter ein Schriftführer zu bestellen. Das Protokoll soll enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
Im Falle einer gemeinsamen Versammlung von Verein und Jahreshauptversammlung nach § 1 der Satzung der Stadt Ober-Ramstadt für die Freiwillige Feuerwehr Ober-Ramstadt Stadtteil Wembach-Hahn genügt ein gemeinsames Protokoll, das von der/dem Vorsitzenden, der/dem Wehrführer/in und der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied kann beantragen, dass sein Beitrag zur Versammlung in das Protokoll aufgenommen wird.
§ 14 Vorstand
Dem Vorstand gehören an:
der/die Vorsitzende
der/die stellvertretende Vorsitzende
der/die Kassenwart/in
der/die Schriftführer/in
Fünf Beisitzer/innen
der/die Wehrführer/in
der/die stellvertretende Wehrführer/in
der/die Jugendfeuerwehrwart/in
der/die Vertreter/in der Kindergruppe(n)
der/die Vertreter/in der Ehren- und Altersabteilung
Der/die nach der städtischen Satzung gewählte Wehrführer/in und sein/e Stellvertreter/in sollen die Interessen der Einsatzabteilung im Vorstand vertreten.
Der/die nach der städtischen Satzung gewählte Jugendfeuerwehrwart/in soll die Interessen der Jugendfeuerwehr im Vorstand vertreten.
Der/die von den Betreuern der Kindergruppen bestimmte Vertreter/in der Kindergruppen soll die Interessen der Kindergruppen im Vorstand vertreten.
Der/die nach der städtischen Satzung gewählte Vertreter/in der Ehren- und Altersabteilung soll die Interessen der Ehren- und Altersabteilung im Vorstand vertreten.
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts
e) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
f) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, in Textform oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Falle ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
In gemeinsamen Sitzungen des Vorstandes und des Feuerwehrausschusses haben die Mitglieder mit Doppelfunktion jeweils nur eine Stimme.
Die Mitglieder des Vorstandes, die nicht per Amt Teil des Vorstands sind, werden für eine Amtsperiode von 4 Jahren gewählt. Sie beginnt mit der Annahme der Wahl. Vorstandsmitglieder können nur volljährige Mitglieder des Vereins werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Neuwahl oder kommissarischen Berufung im Amt.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstand. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann für die verbleibende Amtsperiode eine kommissarische Berufung durch die verbleibenden Vorstandsmitglieder vorgenommen werden.
§ 15 Geschäftsführung und Vertretung
Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung.
Der Verein wird grundsätzlich gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
Geschäftsführender Vorstand im Sinne des §26 BGB sind:
die/der Vorsitzende
die/der stellvertretende Vorsitzende
der/die Kassenwart/in
der/die Schriftführer/in
Für Rechtsgeschäfte mit einem Volumen von bis zu einem Betrag von EUR 500,00 (in Summe innerhalb eines Zeitraumes zwischen zwei Vorstandssitzungen) ist jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands allein vertretungsberechtigt. Die Ausgaben sind in der auf die Ausgaben folgenden Vorstandssitzung darzulegen.
§ 16 Kassenwesen
Der/die Kassenwart/in ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
Am Ende des Geschäftsjahres wird eine Kassenprüfung durch die Kassenprüfer vorgenommen.
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins jederzeit zu kontrollieren. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
Soweit die Mitgliederversammlung den Kassenprüfern keine weiteren Aufgaben oder Rechte zuweist, prüfen sie mindestens einmal jährlich die Geldbewegungen, Aufzeichnungen und die Rechnungsbelege des Vereins, machen eine Bestandskontrolle des Bargelds und der Bankguthaben sowie eine Summenkontrolle sämtlicher Einnahmen und Ausgaben des Vereins.
Jedes Mitglied hat Anspruch auf Einblick in den jährlichen Kassenabschluss und die Gewinnermittlung aber nicht in das Kassenbuch oder die Belege. Bei Zweifeln an der Kassenführung kann jedes Mitglied dies den Kassenprüfern mitteilen. Die Kassenprüfer können nun abwägen, ob sie die Kassen prüfen und dem Mitglied das Ergebnis, jedoch ohne Einzelheiten, mitteilen.
Festgestellte Unregelmäßigkeiten müssen unverzüglich dem Vorstand gemeldet werden.
Die Kassenprüfer erstatten an der Mitgliederversammlung mündlich Bericht über die Führung der Kassengeschäfte als Grundlage für die Entlastung des Vorstands.
§ 17 Auflösung des Vereins
Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer ausdrücklich hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Ober-Ramstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und Belange der städtischen Einrichtung „Freiwillige Feuerwehr“ zu verwenden hat.
§ 18 Datenschutzklausel, Verarbeitung persönlicher Mitgliederdaten
Der Verein legt besonderen Wert auf den Schutz der personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Aus dieser Verantwortung heraus verarbeitet der Verein die personenbezogenen Daten immer unter Berücksichtigung aller geltenden Datenschutzvorschiften.
Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:
Name, Vorname
Anschrift
E-Mail-Adresse
Telefonnummer
Bankverbindung für den Lastschrifteinzug
Geschlecht
Geburtsdatum
Eintrittsdatum
Namen und Vornamen von Erziehungsberechtigten bei Minderjährigen
Funktion(en) im Verein
Der Verein darf diese persönlichen Daten der Mitglieder im Sinne des Vereinszwecks gem. §2 gemäß den Vorschriften der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) speichern, verändern, bearbeiten und löschen (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO).
Der Verein stellt seinen Mitgliedern die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen im Sinne der der DSGVO auf Anfrage zur Verfügung.
Zur Unterstützung zur Einhaltung des Datenschutzes kann der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten einsetzen. Dieser kann auch für die Pflege der Mitgliederdatenbank eingesetzt werden.
Die Übermittlung von gespeicherten Daten innerhalb des Vereins und an die entsprechenden Verbände, mit denen der Verein zur Erledigung seiner Aufgaben zusammenarbeitet, ist nur den Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind und entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben. Dies ist der geschäftsführende Vorstand sowie ein/e etwaige/r Datenschutzbeauftragter.
Der Verein ist berechtigt, Lichtbilder von Vereinsmitgliedern im Sinne des Vereinszwecks gem. §3 anzufertigen und diese zu veröffentlichen, wenn das Mitglied nicht ausdrücklich und in Schriftform seinen Widerspruch hiergegen gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand erklärt.
§ 19 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können ausschließlich durch eine Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Mit Einberufung sind den Mitgliedern die aktuelle Fassung sowie die geänderte Fassung zur Durchsicht und Prüfung zu veröffentlichen.
Satzungsänderungen auf Vorschlag oder Verlangen zuständiger Behörden können auch vom Vorstand vorgenommen werden. Die nächste Mitgliederversammlung ist darüber zu informieren.
§ 20 Textform
Das Textformerfordernis zur Einberufung einer Mitgliederversammlung gemäß §13(5) gilt als erfüllt, wenn die Einladung über mindestens zwei der folgenden Wege vorgenommen wurde:
-Zustellung per Brief an die im Vereinsmanagement hinterlegte Anschrift
-Zustellung per E-Mail and die im Vereinsmanagement hinterlegte E-Mail-Adresse
-Bekanntmachung in der örtlichen Presse und dem Internetauftritt des Vereins
-Aushang im offiziellen Schaukasten der Stadt Ober-Ramstadt im Stadtteil Wembach-Hahn
-Via Kurznachrichtendienst an die im Vereinsmanagement hinterlegte Mobiltelefonnummer
-Via Vereinssoftware Termin- und Chatfunktion an alle registrierten Nutzer der Vereinssoftware